Die verschärften Regeln gelten ab 29. September 2020!
Am Montag, 28. September, wurden Premierminister Mark Rutte und Minister für Gesundheit, Soziales und Sport Hugo de Jonge erneut während einer Pressekonferenz gesehen, da die Infektionszahlen nicht gut laufen. Sie informierten über den aktuellen Sachstand und kommunizierten nationale Maßnahmen. Die nationalen Maßnahmen gelten ab Dienstag, 29. September, 18.00 Uhr und gelten für mindestens die nächsten 3 Wochen.
Wir beginnen mit guten Nachrichten!
Eine positive Ausnahme von der maximalen Besucherzahl bilden Sportanlagen. Das sind gute Nachrichten und ein Kompliment an die Branche! Das Kabinett ist der Ansicht, dass es trotz verschärfter Maßnahmen wichtig ist, dass jeder weiterhin Sport treiben kann.
Abgesehen von einem Kompliment an die Branche endlich auch Anerkennung! Sport spielt im Kampf gegen das Coronavirus eine wichtige Rolle. Fitnessstudios dürfen weiterhin die gleiche Mitgliederzahl wie vor den neuen Maßnahmen betreuen. Aus der gesamten Branche sehen wir keine Häufungen von Infektionen, die auf ein Fitnessstudio zurückzuführen sind. Lassen Sie uns alle dafür sorgen, dass dies auch so bleibt!
Regeln für drinnen
- Das Arbeiten von zu Hause aus bleibt die Norm, es sei denn, das ist wirklich nicht möglich. Kommt es in einer Arbeitssituation zu einer Infektion, kann die Arbeitsstätte für 14 Tage geschlossen werden.
- Besuche bei Ihnen zu Hause, im Garten oder auf dem Balkon sind auf 3 Gäste begrenzt. Dies gilt zusätzlich für den eigenen Haushalt und schließt Kinder bis einschließlich 12 Jahre aus.
- In anderen Gebäuden als Ihrem eigenen Zuhause dürfen maximal 4 Personen eine Gruppe bilden. Kinder bis einschließlich 12 Jahre zählen nicht. Dies bedeutet, dass eine Reservierung in einem Kino oder Restaurant für 1 Haushalt oder maximal 4 Personen, ausgenommen Kinder, vorgenommen werden kann.
- Die Personenzahl pro Zimmer ist auf 30 Personen begrenzt.
- Gastronomiebetriebe haben bis 21.00:22.00 Uhr Einlass und das Geschäft ist um XNUMX:XNUMX Uhr geschlossen.
- Sportkantinen sind geschlossen.
- In der Gastronomie ist es verpflichtend, im Falle einer Infektion die Besucher aufzufordern, sich für die Quellen- und Kontaktermittlung durch die GGD zu registrieren. In besucherstarken Innenräumen wie Denkmälern, Bibliotheken und Museen, mit Ausnahme von Einzelhandel und Märkten, erfolgt der Besuch auf der Grundlage einer Reservierung pro Zeitfenster. Hierzu finden unter anderem Beratungen mit der Kulturbranche statt.
- Für Durchlaufstandorte, mit Ausnahme von Einzelhandelsgeschäften und Märkten, legt die Sicherheitsregion in Absprache mit dem Standort die Anzahl der gleichzeitig einzulassenden Besucher unter Berücksichtigung der Fläche des Standorts fest und gewährleistet eine 1,5 Meter Abstand.
- Einzelhändler müssen eine Türrichtlinie einführen, um sicherzustellen, dass die Menschen einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. In Absprache mit den Handelsorganisationen wird je nach Situation vor Ort die Verpflichtung für größere Geschäfte der Lebensmittelbranche erfüllt, zweimal täglich für eine Stunde nur für ältere und schutzbedürftige Menschen geöffnet zu haben.
- Personen mit einem Kontaktberuf bitten ihre Kunden, sich zu registrieren.
Außerhalb der Regeln
- Bei Outdoor-Aktivitäten, bei denen es zu keinem kontinuierlichen Personenstrom kommt, gilt eine Höchstzahl von 40 Personen. Dies schließt Kinder bis einschließlich 12 Jahre ein und schließt Personal aus.
- Herrscht draußen ein ständiger Menschenstrom, etwa in Zoos oder auf Märkten, gilt ein Richtwert für die Besucherzahl pro Quadratmeter.
- Sportwettkämpfe, sowohl Amateur- als auch Profiwettkämpfe, finden ohne Publikum statt.
- Der Ratschlag lautet, die Anzahl der Reisebewegungen so weit wie möglich zu begrenzen.
Zusätzliche Termine
Darüber hinaus werden mit Handelsorganisationen Vereinbarungen zur strengeren Einhaltung bestehender Protokolle getroffen.
Die GGD kontaktiert Einrichtungen der Altenpflege bezüglich zusätzlicher Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit gefährdeter Gesundheit angemessen geschützt werden. Dies betrifft Schutzausrüstung, Tests, Kontakt und Besucher.
Als Argument wird hier angeführt, dass sich das Coronavirus bei sportlicher Betätigung leichter über sogenannte Aerosole verbreitet, die sich weiter als 1,5 Meter ausbreiten und länger in der Luft verbleiben können.
Ausnahmen
Ausnahme vom neuen Höchstwert für Innenräume (max. 30) und Outdoor-Aktivitäten (max. 40):
- Menschen bei einer Beerdigung
- Versammlungen in einem Gebäude, die für die Fortführung der täglichen Aktivitäten von Institutionen, Unternehmen und anderen Organisationen erforderlich sind, mit maximal 100 Personen pro eigenständigem Raum;
- Demonstrationen, Versammlungen und Versammlungen im Sinne des Gesetzes über öffentliche Kundgebungen;
- Personen, die sich in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder Weltanschauung bekennen;
- die Sitzungen der Generalstaaten oder eines Ausschusses davon (in der jeweiligen Sicherheitsregion), des Gemeinderats, des Provinzrats und des Vorstands einer Wasserbehörde oder eines von diesen Gremien eingesetzten Ausschusses sowie andere gesetzlich vorgeschriebene Sitzungen ;
- eine Tagung einer im Hoheitsgebiet des Königreichs ansässigen internationalen Organisation oder einer Vertragspartei eines Vertrags, dessen Vertragspartei das Königreich ist
- Einzelhandel, Märkte, Bibliotheken, Museen, Denkmäler, Präsentationsinstitutionen, Zoos, Vergnügungsparks, Messen und ähnliche Zusammenkünfte mit hohem Besucherstrom. Für die Ausnahme dieser Gruppe gelten zwei Bedingungen:
- Einzelhändler müssen eine Türrichtlinie einführen, um sicherzustellen, dass die Menschen einen Abstand von 1,5 Metern einhalten, und Fensterzeiten für schutzbedürftige Personen einführen (in den Anweisungen festzuhalten und in Branchenprotokollen zu präzisieren).
- Sicherheitsregionen legen nach Rücksprache mit den Verkehrsstandorten, mit Ausnahme von Einzelhandelsgeschäften und Märkten, die maximale Anzahl der gleichzeitig einzulassenden Besucher pro Standort fest, wobei die Fläche des Standorts zu berücksichtigen ist und eine Gewährleistung gewährleistet werden kann Abstand von insbesondere 1,5 Metern.
- Bildungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen und Kinderbetreuungseinrichtungen;
- öffentliche Verkehrsmittel und sonstige gewerbliche Personenbeförderung (keine Ausflugsschiffe etc.)
- Sportanlagen;
- Jugendverbände 0 bis 18 (z. B. Pfadfinder, Kultur und Kunst).
- Flughäfen.







